Über uns
wer wir sind
Die FDAV ist unser deutschlandweit organisierter Aikido-Verband. Wir richten uns nach den Lehren von Toshiro Suga Shihan (7. Dan Aikikai), Schüler von Morihei Ueshiba und Nobuyoshi Tamura Shihan (8. Dan Aikikai).
Die Förderung des Aikido in unserem Stil haben wir uns zur Aufgabe gemacht. Für unsere Mitglieder haben wir zahlreiche Angebote um ihr Aikido-Erlebnis zu komplettieren und zu steigern.
Durch unsere Dojos und Trainingsgruppen bilden wir ein starkes Netzwerk und trainieren zusammen auf FDAV-Lehrgängen und tauschen uns aktiv aus.
Geschichte der Freien Deutschen Aikido Vereinigung
Am 20. Juni 1984 wurde der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister ins Leben gerufen. Maßgeblichen Anteil an der Gründung hatten Eginhard Köhler und Volker Riemann, die sich zuvor mit einigen anderen Aikidoka vom Aikikai Deutschland e.V. getrennt hatten.
Bereits früh entstand eine Verbindung zu Sensei Nobuyoshi Tamura. Zunächst wurde diese Verbindung über Sensei Jacques Bonemaison aufgebaut. Entsprechend der Bitte des damaligen Vorstandes der FDAV an den französischen Verband FFAB, wurde Sensei Jacques Bonemaison als technischer Delegierter von Sensei Tamura tätig. Bonemaison führte schon damals eine Vielzahl von Aikidolehrgängen in Deutschland durch.
Schließlich kam Tamura Sensei 1986 das erste Mal nach Deutschland und leitete damit eine neue Stufe für die Entwicklung der FDAV ein. Bis zu seinem Tod im Juli 2010 fand seitdem jährlich mindestens ein Lehrgang mit Tamura Sensei in Deutschland statt.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands entstanden erste Dojos in Ostdeutschland. Zunächst in Pößneck und später in Potsdam. Etwa zur gleichen Zeit zog Pierre Congard nach Schwerin. Tamura Sensei bat ihn, die FDAV zu unterstützen. So gründete Pierre Congard 1994 in der Landeshauptstadt Mecklenburg-Vorpommerns. Dessen enger Kontakt zu Toshiro Suga ermöglichen es, dass seitdem regelmäßig zwei Lehrgänge mit Sensei Tamuras Schüler stattfinden können.
Das Verständnis des Aikido in der Gemeinschaft der FDAV wurde besonders nachhaltig durch Nobuyoshi Tamura, Toshiro Suga, Jacques Bonemaison, Pierre Congard, Zenon Kokowski geprägt. Heute orientiert sich die Methodik des Unterrichts in unseren Dojos im wesentlichen an Toshiro Suga und Pierre Congard.
Mitgliedsdojos
Organe der FDAV
Vorstandsmitglieder
1. Vorstand: Gregor Hansen, Rostock
2. Vorstand: Ronny Leonhardt, Stuttgart
Schatzmeister: Hannes Panwitt, Rostock
Generalsekretär: vakant
Technische Kommission
Technischer Leiter: Pierre Congard (6. Dan Aikikai), Schwerin
SATZUNG
Freie Deutsche Aikido-Vereinigung e. V. – VR 3172
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen “Freie Deutsche Aikido-Vereinigung e.V.” (kurz: FDAV).
(2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Wiesbaden.
(3) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister Wiesbaden (Amtsgericht) eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Vereinigung fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Die Vereinigung verfolgt den Zweck der Förderung des Sportes, im speziellen des Aikido.
(3) Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch: (a) Durchführung von Aikido-Lehrveranstaltungen unter der Leitung von qualifizierten Aikido-Lehrern. (b) Förderung und Entwicklung bestehender Trainingsstandorte (Dojo), sowie Unterstützung beim Aufbau neuer Dojos, (c) Förderung von Mitgliedern bei der persönlichen Weiterentwicklung im Aikido
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Freund und Förderer des Aikidos werden.
(2) Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Personen, welche sich im besonderen Maße Verdienste für die Vereinigung erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.
(3) Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet: (a) die Ziele der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern, (b) das Eigentum der Vereinigung schonend und fürsorglich zu behandeln, (c) den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) die Mitgliedschaft endet durch: (a) Tod, (b) Austritt oder (c) Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt: (a) wenn das Mitglied gegenüber der Vereinigung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, (b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Vereinigung, (c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Vereinigung, (d) wegen grob unsportlichen, unfairen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, (e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Disziplin der Vereinigung berührenden Gründen.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu
geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden: “… der Ausschluss sei unrechtmäßig”.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches der Vereinigung auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Die Vereinigung erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
(2) Alles Nähere regelt die Gebührenordnung.
§ 7 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind: (a) Der Vorstand, (b) Die Technische Kommission, (c) Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorstand, 2. Vorstand und Schatzmeister.
(2) Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Vereinigung.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(5) Über alle Ausgaben entscheidet der Vorstand gemeinsam.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand kann durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Stimmen abgewählt werden.
(8) Es besteht die Möglichkeit den Vorstand im Block oder einzeln zu wählen.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorstand und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand einberufen.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Die technische Kommission
(1) Die Technische Kommission (TK) wird durch den Vorstand für eine Amtsdauer von vier Jahren und zwar per Beschlussfassung bestimmt. Sie besteht aus fünf Personen, welche mindestens eine San-Dan Graduierung haben sollen.
(2) Vorstandsmitglieder können auch Mitglieder der TK sein.
(3) Die Aufgaben der TK bestehen in der Beratung und Unterstützung der FDAV hinsichtlich der technischen Aspekte des Aikido. Hierzu gehören: (a) Überprüfung der Anmeldung zu Dan-Prüfungen, (b) Veranstaltung von Weiterbildungsmaßnahmen für FDAV-Lehrer, (c) Erarbeitung von Kyu-Prüfungsschemata basierend auf der Prüfungsordnung. (d) Zur Verfügung stellen von Arbeitsblättern über technische Aikido-Themen. (e) Literaturempfehlungen und ggf. Inhaltsübersetzungen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er außerdem verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(4) Die Mitglieder sind dann unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(6) Zu Punkten in der Tagesordnung kann im Vorab schriftlich eine Stimmabgabe erfolgen. Sollten Punkte in der Tagesordnung hinzukommen oder inhaltlich so geändert werden, dass sie nicht mehr den ursprünglichen Inhalt gerecht werden, so gelten nur die anwesenden Stimmen mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Die Wahl des Vorstandes, (b) Die Wahl eines Rechnungsprüfers für die Dauer von zwei Jahren. Der Rechnungsprüfer hat das Recht, die Kasse der Vereinigung und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. (c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers und Erteilung der Entlastung. (d) Die Bestätigung oder die Ablehnung des Haushaltplanes, (e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, (f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand bzw. der Schatzmeister.
(2) Zu Beginn einer Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter, ein Protokollführer und bei Bedarf ein Wahlleiter bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen (anwesenden und schriftlich im Voraus abgegebenen) Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt ab zehn anwesenden Personen.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Rechnungsprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei erneutem Gleichstand entscheidet der Versammlungsleiter
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Vorstand zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung bzw. die neue Satzung entsprechend bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen (anwesenden und schriftlich im Voraus abgegebenen) Stimmen.
§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der Vereinigung dürfen ausschließlich zur Erreichung der satzungsmäßigen Vereinigungszwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung der Freien Deutschen Aikido-Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei drei Viertel der abgegebenen (anwesenden und schriftlich im Voraus abgegebenen) Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung der FDAV, bei seiner Erlöschung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Vereinigung, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) / Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Streitigkeiten
Streitigkeiten werden durch die Schiedsvereinbarung, welche Bestandteil der Satzung ist, geregelt.
§ 18 Datenschutz in der FDAV
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur vollständigen Erfüllung der Aufgaben der FDAV personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System oder einem alternativen, für Vereinszwecke verwendeten, EDV-Systems gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten, wie Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Trainingsdojo, Bankverbindung und diverse Kontaktdaten, auf und speichert diese. Jedes Vereinsmitglied erhält eine eineindeutige Mitgliedsnummer. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(4) Jedes FDAV-Mitglied hat das Recht, (a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, (b) gespeicherte Daten zu seiner Person bei Notwendigkeit zu berichtigen, (c) gespeicherten Daten zu seiner Person zu sperren, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, (d) gespeicherte Daten zu seiner Person löschen zu lassen, wenn die Erhebung der Daten unzulässig war oder der Zweck ,für die sie gespeichert wurden, nicht mehr notwendig ist, (e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, (f) seine Daten in einem ASCII-Format zu erhalten.
(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Stand der Satzung: 19.01.2019
_____________________
Der Vorstand, 19.01.2019
Satzung der FDAV
Gebührenordnung
der Freien Deutschen Aikido-Vereinigung
Aufgrund §6 der Vereinssatzung der Freien Deutschen Aikido Vereinigung e.V. in der Fassung vom 25.01.2020 hat die FDAV folgende Gebührenordnung beschlossen:
§1 Beitragshöhe
Die FDAV ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Aikidos und erhebt einen Jahresbeitrag mit folgenden Gebühren:
(1) Jährlich 30,00€ für Mitglieder nach der Vollendung des 18. Lebensjahres,
(2) Jährlich 10,00€ für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Bei Aufnahme in die Vereinigung wird eine Passgebühr von einmalig 5,00 € erhoben.
(4) Eine anteilige oder vollständige Rückerstattung des Beitrags wird nicht gewährt.
§2 Beitragsentrichtung
Die Entrichtung des Jahresbeitrages erfolgt über Lastschrifteinzugsverfahren bei Antritt der Mitgliedschaft und fortlaufend zu Jahresbeginn.
§3 Prüfungsgebühren
(1) Die FDAV erhebt für Kyu- und Dan-Prüfungen innerhalb des Prüfungssystems des Verbandes keine Gebühren. Prüfungen werden von Prüfern der Technischen Kommission bzw. zugelassenen Prüfern der FDAV abgenommen.
(2) Die Aikikai-Prüfungen im Bereich der FDAV werden durch Toshiro Suga Shihan durchgeführt. Folgende Gebühren werden erhoben: (a) 100€ für den 1. Dan (b) 170€ für den 2. Dan (c) 240€ für den 3. Dan (d) 310€ für den 4. Dan
§4 Förderungen
Finanzielle Förderungen des Aikidos durch die FDAV regelt die Förderrichtlinie.
§5 Gültigkeitsbereich
Die Gebührenordnung tritt zum 19.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Ordnung außer Kraft.
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Der Vorstand
Hamburg, den 19.01.2019
Gebührenordnung der FDAV
Anmerkung: An diesem Inhalt wird noch gearbeitet! Er ist noch nicht vollständig.
Prüfungsordnung FDAV
Vorbemerkung und Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt nach Verabschiedung dieser auf der Jahreshauptversammlung am 01.03.2020 in Kraft und löst die bis dahin gültige Prüfungsordnung vom 01.01.2012 ab. Die Inhalte und Leitlinien der Prüfungsordnung 2020 basieren auf den Ideen der Vorgängerversion von 2012.
Prüfungen in der FDAV
Allgemeines
Zur persönlichen Entwicklung im Aikido können Graduierungsprüfungen abgelegt werden, die den Fortschritt und Erfahrungsgrad kennzeichnen. In der FDAV wird klassisch zwischen Kyu-Graden und Dan-Graden unterschieden. Die Kyu-Grade werden vom 6. bis zum 1. Kyu in der Nummerierung abnehmend gesteigert. Bei Kindern (z. B. bis 14 Jahren) können farbliche Gürtel, wie in der folgenden Tabelle gelistet, vergeben werden.
(hier fehlt Tabelle 1)
Kyu-Prüfungen
Kyu-Prüfungen sind freiwillig und dienen dazu, das eigene Erfahrungslevel zu bestätigen und helfen bei der Weiterentwicklung des eigenen Aikidos. Gleichzeitig sind sie Voraussetzung, wenn das Erlangen des Dan-Grades angestrebt wird. Die Prüfungen liegen in der Verantwortung der jeweiligen Vereine. Das Abnehmen von Prüfungen kann im Rahmen des Trainings oder auf Vereinslehrgängen erfolgen. Es wird empfohlen, die Prüfung von vereinsfremden Aikidoka abnehmen zu lassen.
Eine Kyu-Prüfung wird als Abschluss eines Erfahrungslevels gesehen. Da es im Budo neben der technischen Entwicklung auch um persönliche Weiterentwicklung geht, sind zeitliche Mindestabstände zwischen zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen einzuhalten. Die angegebenen Abstände orientieren sich an den Vorgaben des Aikikai und können in Abhängigkeit des Trainingspensums variieren. Voraussetzung für das Ablegen einer Kyu Prüfung ist der Besitz eines gültigen Mitgliederausweises (Besitz einer aktuellen Jahresmarke). Vor Prüfungsantritt ist dies durch den Prüfer sicherzustellen.
Graduierungen, die vor Eintritt in die FDAV erworben wurden sind, sind automatisch anerkannt. Wenn die FDAV-Mitgliedschaft besteht sind danach keine externe Prüfung mehr zulässig bzw. werden nicht anerkannt. Hintergrund der Klausel ist es, den Punkt abzufangen, dass jemand beim FDAV trainiert, die Prüfungen aber bei anderen Verbänden macht.
( hier fehlt Tabelle 2)
Neben dem klassischen Ablegen von Prüfungen sind in Ausnahmefällen auch Ernennungen durch den Technischen Leiter oder Prüfer der FDAV zulässig.
Dan-Prüfungen
In der FDAV besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, unabhängig von der Aikikai-Graduierung auch eine FDAV-Graduierung abzulegen. Die Abnahme der Prüfung kann durch prüfungsberechtigte Mitglieder der Technischen Kommission erfolgen (siehe folgende Tabelle).
Dan-Prüfungen können nur auf Verbandslehrgängen oder vergleichbaren Vereinslehrgängen abgelegt werden. Die Möglichkeit zur Prüfungsabnahme erfolgt mindestens zweimal im Kalenderjahr. Die Termine werden bis spätestens 31.01. des betreffenden Kalenderjahres bekannt gegeben. Beim Ablegen der Aikikai-Prüfung wird der gleichwertige FDAV-Dan automatisch erteilt.
Möchte der Prüfling eine Dan-Prüfung ablegen, muss dies mit mindestens einem Monat Vorlaufzeit beim Technischen Leiter angemeldet werden. Des Weiteren müssen die in der folgenden Tabelle gelisteten Voraussetzungen erfüllt sein. Den Nachweis der Lehrgangsteilnahme bilden die Lehrgangsstempel im FDAV-Verbandspass oder dem Aikikai-Pass.
(hier fehlt Tabelle 3)
Kosten und Gebühren für die Aikikai-Prüfung sind in der gültigen Gebührenordnung dokumentiert. FDAV-Prüfungen sind kosten- und gebührenfrei.
Prüfer in der FDAV
Allgemeines
Prüfer der FDAV, die Prüfungen von Aikidoka abnehmen, müssen mindestens ein Jahr Mitglied in der FDAV sein, einen gültigen Mitgliedsausweis besitzen und eine Prüferlizenz der FDAV erworben haben.
Prüferlizenz
Die Prüferlizenz kann beim FDAV-Vorstand beantragt werden und wird durch den Präsidenten ausgestellt, wenn die allgemeinen Bedingungen erfüllt sind. Zusätzlich ist die Bedingung, dass pro Trainingsstätte (in der Regel pro Dojo) maximal zwei Prüferlizenzen parallel existieren sollen.
Eine Prüferlizenz ist für zwei Kalenderjahr nach Ausstellung gültig. Die Gültigkeit der Lizenz verlängert sich automatisch bei kontinuierlicher Fortbildung durch den Besuch von FDAV-Lehrgängen oder anderen vergleichbaren Lehrgängen. Der Nachweis erfolgt durch die Dokumentation der Lehrgänge im FDAV- Verbandsausweis oder dem Aikikai-Pass.
Alle eingetragenen FDAV-Prüfer werden einmal im Kalenderjahr vom Vorstand angeschrieben und aufgefordert, eine Kopie des Ausweises von der Seite der Lehrgangsdokumentation zuzusenden. Damit wird die kontinuierliche Fortbildung dokumentiert und intern hinterlegt.
Sind die Voraussetzungen für eine Prüferlizenz nicht bzw. nicht mehr gegeben, kann die Prüferlizenz vom Verband eingezogen werden. Nach Erfüllung der Voraussetzungen kann diese mittels eines Neuantrags beim Vorstand wieder erteilt werden.
Wechselt ein FDAV-Prüfer seine Trainingsgemeinschaft oder scheidet aus dieser aus, muss dies dem Vorstand gemeldet werden. Die Prüferlizenz erlischt damit für die eingetragene Trainingsgemeinschaft.
Alle bisher erteilten Prüferlizenzen behalten auch nach der Überarbeitung der Prüfungsordnung ihre Gültigkeit.
Ergebnisse der Prüfung
Nach abgehaltener Prüfung entscheidet der Prüfer über das Ergebnis und verkündet es anschließend dem Prüfling.
Nach erfolgreich bestandener Prüfung wird diese durch den Prüfer im Verbandsausweis dokumentiert und datiert. Kindern können zusätzlich nach erfolgreicher Prüfung Urkunden ausgestellt werden. Nach Bestehen der Prüfung ist es erwünscht, dass der Aikidoka die rang-korrelierende Gürtelfarbe trägt. Zusätzlich hat er das Recht, ab dem zweiten Kyu einen Hakama zu tragen.
Um unseren Verband stetig verbessern zu können und die Fördermaßnahmen für die Mitglieder optimal zu gestalten, ist der Prüfer angehalten, den neuen Kyu-Grad des Schülers an den Vorstand zu melden, damit die Verbandsunterlagen und mögliche Fördermaßnahmen aktualisiert und angepasst werden können.
Sollte eine Prüfung nicht bestanden werden, kann diese bei der nächsten Gelegenheit wiederholt werden. Sollte es sich um Dan-Prüfungen handelt, muss die Wiederholungsprüfung ebenfalls wieder beim Technischen Leiter angemeldet werden.
Anhang
Prüfungsprogramm Kyu-Graduierungen
Sechster Kyû
Tachiwaza
- Shomenuchi ikkyo
- Shomenuchi iriminage
- Gyakuhammi-katatedori shihonage
Kokyûho
Fünfter Kyû
Tachiwaza
- Yokomenuchi ikkyo
- Yokomenuchi shihonage
- Yokomenuchi udekimenage
- Yokomenuchi kotegaeshi
- Yokomenuchi iriminage
Kokyûho
Vierter Kyû
Tachiwaza
- Ryotedori tenchinage
- Ryotedori iriminage
- Ryotedori shihonage
- Katadori nikyo
- Katadori sankyo
- Katadori koshinage
- Aihammi-katatedori iriminage
- Aihammi-katatedori nikyo
- Katate-ryotedori kokyûnage
Kokyûho
Dritter Kyû
Suwariwaza
- Shomenuchi ikkyo
- Shomenuchi nikyo
- Shomenuchi iriminage
Tachiwaza
- Munadori shihonage
- Munadori iriminage
- Munadori kotegaeshi
- Yokomenuchi koshinage
Ushirowaza
- Ushiro-ryotedori ikkyo
- Ushiro-ryotedori sankyo
- Ushiro-ryotedori iriminage
- Ushiro-ryotedori shihonage
Tanto-dori
- Tsuki ikkyo
- Tsuki kotegaeshi
- Tsuki iriminage
- Tsuki udekimenage
Kokyûho
Zweiter Kyû
Suwariwaza
- Yokomenuchi ikkyo
- Yokomenuchi nikyo
- Shomenuchi sankyo
- Shomenuchi yonkyo
- Shomenuchi kotegaeshi
Hanmihandachiwaza
- Gyakuhammi-katatedori shihonage
- Gyakuhammi-katatedori uchikaitennage
- Gyakuhammi-katatedori sotokaitennage
- Gyakuhammi-katatedori ikkyo
- Gyakuhammi-katatedori nikyo
Tachiwaza
- Katadori-menuchi ikkyo
- Katadori-menuchi nikyo
- Katadori-menuchi shihonage
- Katadori-menuchi iriminage
- Katate-ryotedori ikkyo
- Katate-ryotedori kotegaeshi
- Katate-ryotedori iriminage
- Katate-ryotedori udekimenage
- Jodan-tsuki shihonage
- Jodan-tsuki koshinage
- Jodan-tsuki nikyo
- Jodan-tsuki kokyûnage
Ushirowaza
- Ushiro-katatedori-kubishime ikkyo
- Ushiro-katatedori-kubishime koshinage
- Ushiro-katatedori-kubishime shihonage
- Ushiro-katatedori-kubishime kotegaeshi
Tantô-dori
- Shomenuchi kotegaeshi
- Shomenuchi iriminage
- Yokomenuchi gokyo
- Yokomenuchi iriminage
- Yokomenuchi kotegaeshi
Jô-dori
- Jiyûwaza
Kokyûho
Erster Kyû
Suwariwaza
- Ryokatadori ikkyo
- Ryokatadori nikyo
- Yokomenuchi sankyo
- Yokomenuchi yonkyo
- Yokomenuchi gokyo
- Yokomenuchi kotegaeshi
- Yokomenuchi iriminage
- Hanmihandachiwaza
- Ryotedori shihonage
- Ryotedori iriminage
- Ryotedori kotegaeshi
- Ushiro-ryokatadori ikkyo
- Ushiro-ryokatadori sankyo
- Ushiro-ryokatadori kotegaeshi
Tachiwaza
- Sodedori iriminage
- Sodedori shihonage
- Shomenuchi shihonage
- Shomenuchi koshinage
- Yokomenuchi hijikimeosae
- Katate-ryotedori koshinage
- Munadori-menuchi jujigaraminage
- Ryotedori koshinage
Ushirowaza
- Ushiro-ryotedori koshinage
- Ushiro-ryotedori jujigaraminage
- Ushiro-katatedori-kubishime udekimenage
- Ushiro-katatedori-kubishime kokyûnage
- Ushiro-ryokatadori kokyûnage
- Ushiro-ryokatadori sankyo
- Ushiro-eridori kokyûnage
- Ushiro-eridori ikkyo
- Ushiro-eridori shihonage
- Ushiro-eridori kotegaeshi
Tantô-dori
- Jiyûwaza
Jô-dori
- Jiyûwaza
Tachi-dori
- Jiyûwaza
Kokyûho
Beachte: In den Prüfungen können ebenfalls Grundelemente wie Ukemi, Shikko, Irimi und Tenkan abgefragt werden. Desweiteren können Techniken der vorangegangenen Kyû-Grade Thema der Prüfung sein.